B2B conditions
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Artikel 1. Definitionen
- Verkäufer: die Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung POM AMSTERDAM B.V, auch handelnd unter dem Namen Piece of Mine (Handelskammernummer 66567793), registriert und ansässig in (1019PX) Amsterdam, Sumatrakade 739.
- Käufer: die (beabsichtigte) Vertragspartei des Verkäufers.
- Vertrag: der zwischen dem Verkäufer und Käufer geschlossene Vertrag.
- Bedingungen: die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Artikel 2. Vertragsbegründung
- Ein Vertrag entsteht, wenn der Käufer ein Angebot des Verkäufers schriftlich (oder per E-Mail) akzeptiert oder (nach einem Antrag des Käufers) durch Versand einer Bestellbestätigung durch den Verkäufer an den Käufer. Im ersten Fall wird der Vertrag gemäß dem Angebot begründet, in zweiten Fall gemäß der Bestellbestätigung, wenn der Käufer dem Verkäufer nicht innerhalb von sieben (7) Tagen nach dem Versanddatum der Bestellbestätigung schriftlich seine Beschwerden deutlich gemacht hat.
- Änderungen/ Ergänzungen des Vertrags können nur schriftlich vereinbart werden. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, diese Bedingungen seinerseits zu ändern.
- An Informationen aus Angeboten, Prospekten, Werbematerial oder der Webseite des Verkäufers kann der Käufer keine Rechte entleihen.
Artikel 3. Pflichten des Verkäufers
- Der Verkäufer liefert, falls keine spezifischen Normen oder Vorschriften vereinbart wurden, was der Verkäufer vernünftigerweise erwarten kann.
- Für den Verkäufer geltende Fristen sind nicht fatal, außer, wenn die Parteien im Vertrag ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Eine vereinbarte und für den Verkäufer geltende Frist beginnt erst, nachdem der Vertrag geschlossen wurde und alle für die Ausführung des Vertrages notwendigen Daten im Besitz des Verkäufers sind. Eine vereinbarte und für den Verkäufer geltende Lieferzeit wird mindestens um die Anzahl Tage verlängert, die zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem Zeitpunkt liegen, an dem alle zur Ausführung des Vertrages notwendigen Daten im Besitz des Verkäufers sind.
- Die Ware, die der Verkäufer anbietet, hat die Eigenschaften, die der Verkäufer bezüglich dieser Ware angegeben hat. Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Waren für den Zweck geeignet sind, für den der Käufer sie verwenden möchte, auch nicht, wenn dieser Zweck dem Verkäufer mitgeteilt wurde, es sei denn, es handelt sich um eine normale Verwendung der Waren. Die Waren können in geringem Maß von eventuellen Mustern, Modellen oder Abbildungen abweichen, die dem Käufer vom Verkäufer zur Verfügung gestellt wurden.
- Aufgrund der Art der Waren, des Rufs der Marke und des Unternehmens, die von POM Amsterdam sorgfältig aufgebaut wurden, ist es dem Einzelhändler nicht gestattet, die Produkte über Plattformen Dritter, wie z. B. Online-Marktplätze, ohne vorherige schriftliche Genehmigung von POM Amsterdam anzubieten.
- Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Mängel an Produkten, die nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Lieferung gemeldet werden, abzulehnen. Bei berechtigten Beanstandungen, die vom Käufer innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Lieferung gemeldet werden, wird der Verkäufer das/die Produkt(e) ersetzen und/oder eine Gutschrift ausstellen.
Artikel 4. Pflichten des Käufers
- Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Preise exklusive MwSt., Transport und Verpackung.
- Preiserhöhungen aufgrund von durch den Käufer mündlich oder schriftlich beantragte Ergänzungen und/oder Änderungen der Bestellung und/oder der Spezifizierungen der zu liefernden Sachen gehen vollständig zu Lasten des Käufers.
- Alle Kosten, die die Folge von Umständen sind, mit denen der Verkäufer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise nicht rechnen musste, trägt der Käufer.
- Alle Zahlungen durch den Käufer an den Verkäufer müssen ohne Verrechnung und in Euro spätestens innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Rechnungsdatum auf ein vom Verkäufer mitgeteiltes Bankkonto erfolgen. Dies betrifft eine ‘für die Erfüllung bestimmte Frist’ im Sinne von Art. 6:83 Absatz a (niederländisches) Bürgerliches Gesetzbuch.
- Bei Ausbleiben einer rechtzeitigen Zahlung, wie im vorherigen Absatz definiert, ist der Käufer von Rechts wegen in Verzug, was in jedem Fall das Folgende nach sich zieht:
- Der Käufer ist einen Zins von 1,5% pro Monat über die offene/n Rechnung/en schuldig;
- Der Käufer wird außergerichtliche Inkassokosten in Höhe von 15% der offenen Rechnung/en mit einem Mindestbetrag von € 250,- schuldig;
- Falls der Verkäufer den Käufer bezüglich seiner Zahlungspflicht gerichtlich belangt, wird der Käufer außerdem, in Ergänzung auf die vorherigen Absätze, die tatsächlichen Kosten, die dem Verkäufer dadurch entstehen (wie Anwaltskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Gerichtskosten, etc.) schuldig.
- Vom Käufer getätigte Zahlungen dienen immer zuerst der Begleichung aller verschuldeten Kosten und Zinsen und danach von fälligen Rechnungen, die am längsten offen stehen, auch, wenn der Käufer mitteilt, dass die Zahlung sich auf (eine) spätere Rechnung/en bezieht/beziehen.
- Der Käufer ist verpflichtet, die Waren mit den an jedem Artikel angebrachten Original-Hängeetiketten und mit intakten POM-Strichcodes zurückzusenden. Werden Waren zurückgeschickt, die dem nicht entsprechen, berechnet der Verkäufer 0,90 € pro Artikel für die Neuetikettierung der Waren mit Hangtags und POM-Barcodes.
Artikel 5. Qualität und Beschwerden
- Der Käufer muss direkt bei der Lieferung (auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt) der Lieferung die Menge, Qualität, auf sichtbare Schäden, Eigenschaften oder Mängel kontrollieren und dem Verkäufer schriftlich oder per E-Mail unter Nennung der Bestell- und/oder Rechnungsnummer und unter Zusendung (einer Kopie) des Frachtbriefes Bericht erstatten. Nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass die Waren vertragskonform sind.
- Auf andere Mängel, als die im vorherigen Absatz genannten, kann sich der Käufer nicht mehr berufen, wenn er diese nicht innerhalb von 14 Tagen, nachdem er den Mangel entdeckt oder vernünftigerweise hätte entdecken können, schriftlich beim Verkäufer reklamiert hat.
- Wenn der Käufer die Waren komplett oder teilweise bearbeitet oder bearbeiten lässt, hat der Käufer die Waren akzeptiert. In diesem Fall verfällt die Haftung des Verkäufers.
Artikel 6. Lieferung
- Wenn nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die (Ab-)Lieferung der Sachen ab Werk eines (niederländischen) Standorts des Verkäufers.
- Das Risiko für die Ware geht zum Zeitpunkt der Lieferung auf den Käufer über.
- Der Verkäufer darf die Waren in Teilen liefern (Teillieferungen).
- Der Käufer ist zur Abnahme der Sachen verpflichtet.
- Im Fall einer (Ab-)Lieferung ab Werk des Verkäufers entsteht die Abnahmepflicht zum Zeitpunkt, an dem der Verkäufer mitteilt, dass die Waren zur Abnahme bereitstehen, woraufhin der Käufer die Waren spätestens innerhalb einer Frist von sieben (7) Tagen abholen muss.
- Im Fall einer (Ab-)Lieferung per Lieferung an die Adresse des Käufers müssen die Waren zu dem Zeitpunkt abgenommen werden, an dem die Waren vom Verkäufer an dieser Adresse angeboten werden. Falls nicht explizit schriftlich eine Lieferadresse vereinbart wurde, darf der Verkäufer die Waren an der Adresse des Käufers abliefern, die dem Verkäufer bekannt ist oder die sich aus dem Handelsregister ergibt.
- Falls der Käufer die Ware nicht oder nicht rechtzeitig abnimmt, ist der Käufer ohne nähere Inverzugsetzung in Verzug. Der Verkäufer ist in diesem Fall dazu berechtigt, die Sachen auf Kosten und Risiko des Käufers zu lagern oder sie zu jedem Preis, den der Verkäufer unter den gegebenen Umständen als vernünftig ansieht, zu verkaufen. Der Käufer bleibt für den vollen Kaufpreis und die Lieferkosten verantwortlich, ungeachtet der Bestimmungen an anderer Stelle in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Falls der Verkäufer die Waren dennoch an einen Dritten verkauft, kann der Verkäufer beschließen, den vom Käufer geschuldeten Betrag um den Netto-Ertrag des Verkaufs an diesen Dritten zu mindern.
Artikel 7. Eigentumsvorbehalt
- Die Lieferung erfolgt unter ausführlichem Eigentumsvorbehalt. Alle vom Verkäufer gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer all seine Zahlungspflichten gegenüber dem Verkäufer aufgrund aller zwischen den Parteien geschlossenen Verträge (inklusive Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen oder (Inkasso-)Kosten) oder basierend auf anderen Gründen beglichen hat. Solange der Käufer seine Zahlungspflichten nicht erfüllt hat, verpflichtet sich der Käufer gegenüber dem Verkäufer dazu, die gelieferten Sachen sorgfältig zu behandeln, versichert zu halten und sie nicht zu verpfänden, zu verarbeiten, zu übertragen oder an Dritte abzugeben. Bei Vernachlässigung dieser Pflicht wird der gesamte mit dem Vertrag bemühte Kaufpreis direkt fällig.
- Falls der Käufer in seiner Pflichterfüllung gegenüber dem Verkäufer nachlässig ist, hat der Verkäufer das Recht, die Waren, deren Eigentum vorbehalten wurde, direkt zurückzunehmen. Sofern dies notwendig ist, wird der Käufer dem Verkäufer auf dessen Antrag hin unmittelbaren Zugang zu Gebäuden und/oder Geländen verschaffen, von denen der Käufer Eigentümer oder Verwalter ist, sodass der Verkäufer sein Eigentum überprüfen kann.
- Vom Käufer getätigte Zahlungen werden zunächst und soweit möglich Forderungen des Verkäufers zugerechnet, für die kein Eigentumsvorbehalt gilt.
Artikel 8. Höhere Gewalt
- Falls der Verkäufer seine Pflichten gegenüber dem Käufer durch eine ihm nicht zurechenbare Nachlässigkeit nicht erfüllen kann, handelt es ic hum höhere Gewalt und der Käufer ist nicht dazu befugt, den Vertrag zu kündigen. Außerdem wird die Pflichterfüllung des Verkäufers für die Dauer der höheren Gewalt aufgeschoben.
- Falls die höhere Gewalt zwei (2) Monate angedauert hat, hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag schriftlich komplett oder teilweise aufzulösen.
- Im Fall von höherer Gewalt hat der Käufer kein Recht auf Schadensersatz, auch nicht, wenn der Verkäufer als Folge der höheren Gewalt einen Vorteil erlangen sollte.
- Als höhere Gewalt gelten neben dem, was diesbezüglich in Gesetz und Rechtsprechung beschrieben wird, alle äußeren Ursachen, vorhersehbar oder nicht, auf die der Verkäufer keinen Einfluss ausüben kann, wodurch die Pflichterfüllung des Verkäufers gegenüber dem Käufer in aller Vernunft nicht verlangt werden kann, ungeachtet dessen, ob die Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch vorhersehbar waren. Zu diesen Umständen zählen unter anderem: Streik, Ausschluss, Brand, Maschinenbruch, Stagnation oder andere Probleme bei der Produktion durch Zulieferer des Verkäufers und/oder Maßnahmen einer Staatsinstanz (wie Rückrufaktionen), als auch das Ausbleiben einer von Staats wegen auszustellenden Genehmigung.
Artikel 9. Industrielles und intellektuelles Eigentum
- Wenn nicht explizit schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, behält sich der Verkäufer die Urheberrechte, Patentrechte und alle übrigen Rechte des industriellen und/oder intellektuellen Eigentums auf die von ihm verkauften Sachen, ausgebrachten Angebote, übermittelten Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen, (Test-)Modelle, Rezepte, Programme etc. vor.
- Wenn nicht explizit schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, bleiben die Rechte auf die in diesem Artikel genannten Daten Eigentum des Verkäufers, ungeachtet dessen, ob dem Käufer zur Herstellung davon Kosten in Rechnung gestellt wurden.
- Alle Informationen, mündlich oder schriftlich, die der Verkäufer dem Käufer mitgeteilt hat, bleiben Eigentum des Verkäufers und dürfen vom Käufer nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt wurden.
- Der Käufer wird die Informationen des Verkäufers nicht an Dritte übermitteln, egal auf welche Weise, ausgenommen sofern dies im Zusammenhang mit der korrekten Ausführung des Vertrages vernünftigerweise notwendig ist und dann nur, nachdem und sofern eine Geheimhaltungspflicht vereinbart wurde.
Artikel 10. Haftung des Käufers
- Der Käufer haftet für die von ihm oder in seinem Namen übermittelten Informationen, wie vorgeschriebene Konstruktionen, Materialien und Arbeitsweisen oder erteilte Bestellungen, Anleitungen und Anweisungen.
- Der Käufer haftet für alle Schäden, die die Folge von Fehlern in den von ihm übermittelten Informationen, wie vorhin genannt, oder Mängeln an Waren, Baustoffen, Materialien oder Hilfsmitteln sind, die von ihm zur Verfügung ul eistener vorgeschrieben wurden.
- Der Käufer stellt den Verkäufer von Ansprüchen Dritter bezüglich vorhin genannter Schäden frei.
- Die Folgen der Erfüllung von gesetzlichen Vorschriften oder Verfügungen von Staats wegen (durch den Verkäufer oder Dritte) sind zu Lasten des Käufers, ungeachtet dessen, ob die Ursache/Notwendigkeit dieser Erfüllung dem Käufer, Verkäufer oder einem Dritten zuzurechnen ist. Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer nicht für Schäden als Folge der Erfüllung, wie vorhin genannt und der Käufer ist dazu verpflichtet, auf die erste Anfrage des Verkäufers hin seine Mitarbeit an der Erfüllung, wie vorhin genannt, ul eisten und alle Schäden und Kosten zu vergüten, die dem Verkäufer durch die vorhin genannte Erfüllung entstehen.
- Der Käufer haftet für Schäden, die die Folge von durch ihn oder in dessen Auftrag durch Dritte ausgeführte Arbeiten oder verrichtete Lieferungen sind.
Artikel 11. Haftung des Verkäufers
- Der Verkäufer haftet nicht für indirekte Schäden des Käufers oder eines Dritten im Zusammenhang mit (der Ausführung) einem/eines Vertrages oder eines/r vom Verkäufer gelieferten Guts oder Dienstleistung, worunter Folgeschäden, immaterielle Schäden, Betriebs- oder Umweltschäden inbegriffen.
- Jegliche Haftung für direkte Schäden des Verkäufers gegenüber dem Käufer, unabhängig vom Grund, ist pro Ereignis (wobei eine zusammenhängende Reihe von Ereignissen als ein Ereignis betrachtet wird) auf den tatsächlichen Rechnungsbetrag beschränkt, den der Käufer dem Verkäufer in dem betreffenden Monat, in dem der Schaden eingetreten ist, gezahlt hat, ohne Versandkosten, in jedem Fall aber auf den Betrag, für den der Verkäufer versichert ist und seine Versicherung tatsächlich bezahlt.
- Der Haftungsausschluss in diesem Artikel wird nicht angewendet, wenn Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Verkäufers oder seines führenden Personals verursacht wurden.
- Sofern der Schaden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner leitenden Angestellten beruht, stellt der Käufer den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter frei, die direkt oder indirekt mit der (Verwendung) der Ware zusammenhängen, und der Käufer hat dem Verkäufer alle Schäden, einschließlich (Rechts-)Beratungskosten, zu ersetzen, die dem Verkäufer durch diese Ansprüche entstehen.Der Käufer kann sich nur auf die Pflichten, wie sie sich aus diesem Artikel ergeben, berufen, wenn er selbst all seine Pflichten gegenüber dem Verkäufer erfüllt hat.
- Jedes Forderungsrecht des Käufers auf den Verkäufer, ungeachtet aus welchem Rechtsgrund, verjährt spätestens nach einem Jahr nach Lieferung der dem Käufer verkauften Waren.
Artikel 12. Aufschub, Verrechnung und Auflösung
- Der Käufer ist nicht zum Aufschub oder zur Verrechnung seiner Verpflichtungen befugt.
- In den nachfolgenden Fällen ist der Käufer von Rechts wegen in Verzug und hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag komplett oder teilweise - ohne, dass eine Inverzugsetzung oder richterliche Intervention notwendig ist - außergerichtlich aufzulösen:
- Falls der Käufer seine Insolvenz oder einen (vorübergehenden) Zahlungsaufschub beantragt, oder seine Insolvenz erklärt wird, ein (vorübergehender) Zahlungsaufschub gewährt wird, oder der Käufer Kraft Gesetz unter Sachwalterschaft, Verwaltung oder Vormundschaft gestellt wird;
- Falls der Käufer (Teile) sein(es) Unternehmen(s) oder seine(r) Aktivitäten komplett oder teilweise überträgt oder stilllegt oder anhält;
- Falls zu Lasten des Käufers eine vorläufige Pfändung oder Zwangsvollstreckung begründet wird;
- Falls der Verkäufer gute Gründe hat, zu befürchten, dass der Käufer seine Pflichten nicht erfüllen wird.
- Im Fall einer Auflösung nach Ablauf der Bestellfrist durch den Verkäufer aufgrund des vorherigen Absatzes, ist der Käufer dem Verkäufer von Rechts wegen einen Betrag in Höhe von 50% des Kaufpreises (inklusive Versandkosten) verschuldet.
- Die vorherigen Bestimmungen lassen die übrigen Rechte des Verkäufers unberührt.
- Der Verkäufer ist zu jedem Zeitpunkt dazu berechtigt, vom Käufer Sicherheiten und/oder Vorauszahlungen zur Erfüllung der Pflichten des Käufers aus dem Vertrag zu verlangen. Der Käufer wird dem auf die erste Anfrage hin Folge leisten.Falls der Käufer keine oder unzureichende Sicherheiten stellt und/oder keine Vorauszahlung getätigt wurde, ist der Verkäufer dazu berechtigt, den Vertrag aufzulösen. Der Käufer haftet in diesem Fall für alle Schäden des Verkäufers.
Artikel 13. Anwendbares Recht und Konflikte
- Auf den Vertrag ist nur niederländisches Recht anwendbar.
- Ausschließlich der Gerichtshof Amsterdam ist befugt, Konflikte, die sich aus dem Vertrag ergeben, beizulegen, ausgenommen der Verkäufer entscheidet sich für den gesetzlich relativ befugten Richter.